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Der BGH (Urt. v. 18.05.2011 – XII ZR 67/09) hat bestätigt, dass sich der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter richtet.
Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Ehegatte einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann er verlangen, die Steuerersparnis auszuzahlen.
Jedoch kann er die Freistellung von steuerlichen Nachteilen des Insolvenzschuldners zur Bedingung machen. Da die Ehegatten verpflichtet sind, sich die Zustimmung zu Zusammenveranlagung zu erteilen, wenn dadurch keiner einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird, also der insolvente Teil mehr Steuern zahlen muss oder ihm in den Folgejahren die Verlustvorträge fehlen, ist auch der Insolvenzverwalter bei entsprechender Freistellung verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.