Steuerliche Zusammenveranlagung mit dem insolventen Ehegatten

Der Insolvenzverwalter kann seine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nicht von einer Ausgleichszahlung an die Insolvenzmasse abhängig machen (BGH Urt. v. 18.05.2011 – XII ZR 67/09).

Jedoch kann er die Freistellung von steuerlichen Nachteilen des Insolvenzschuldners zur Bedingung machen. Da die Ehegatten verpflichtet sind, sich die Zustimmung zu Zusammenveranlagung zu erteilen, wenn dadurch keiner einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird, also der insolvente Teil mehr Steuern zahlen muss oder ihm in den Folgejahren die Verlustvorträge fehlen, ist auch der Insolvenzverwalter bei entsprechender Freistellung verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.

 

Link zur Entscheidungssammlung des BGH.