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Es kommt nunmehr also allein darauf an, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Der PKW gehört gem. § 36 Abs. 1 InsO dann nicht zur Insolvenzmasse, wenn er nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist (hierzu das Urteil v. 08.07.2011). Nach dieser Vorschrift sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht der Pfändung unterworfen. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit i.S.d. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderliche Gegenstände können auch Fahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt (BGH, Beschl. v. 28.1.2010 - VII ZB 16/09, MDR 2010, 405). Geschützt ist auch die auf künftigen Erwerb gerichtete persönliche Tätigkeit wie die Berufsausbildung, wenn mit einer alsbaldigen Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit sicher gerechnet werden kann (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811 Rn. 26). Eine Unpfändbarkeit des Kfz liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der Schuldner keine zumutbare Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat und die Arbeits- oder Ausbildungsstätte auch nicht mit dem Fahrrad oder zu Fuß erreichen kann (vgl. MünchKomm-ZPO/ Gruber, 3. Aufl., § 811 Rn. 62, Stichwort "Pkw").
In seinem Urteil v. 08.09.2011 hat der BFH seine bisherige Ansicht (BFH v. 16.10.2007, AZ IX R 25/07) verworfen, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer unbeschadet einer vom Treuhänder/Verwalter ausgesprochenen Freigabe des Fahrzeugs eine Masseverbindlichkeit darstellt, solange das Fahrzeug noch auf den Schuldner zugelassen ist. Hierauf kommt es nunmehr nicht an. Durch die konkrete Freigabe des Fahrzeugs ist dieses kein Massebestandteil mehr. Eine Freigabe allein der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO genügt jedoch nicht, da diese nur den Neuerwerb und nicht das bereits vorhandene Vermögen erfasst. Der Treuhänder/Verwalter muss zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten neben der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO den PKW ausdrücklich gesondert freigeben.