BFH zur Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit

(Urteile des Bundesfinanzhofs v. 08.07.2011, AZ: II R 49/09 und v. 08.09.2011, AZ: II R 54/19)

In seinem Urteil v. 08.09.2011 hat der BFH seine bisherige Ansicht (BFH v. 16.10.2007, AZ IX R 25/07) verworfen, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer unbeschadet einer vom Treuhänder/Verwalter ausgesprochenen Freigabe des Fahrzeugs eine Masseverbindlichkeit darstellt, solange das Fahrzeug noch auf den Schuldner zugelassen ist. Hierauf kommt es nunmehr nicht an. Durch die konkrete Freigabe des Fahrzeugs ist dieses kein Massebestandteil mehr. Eine Freigabe allein der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO genügt jedoch nicht, da diese nur den Neuerwerb und nicht das bereits vorhandene Vermögen erfasst. Der Treuhänder/Verwalter muss zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten neben der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO den PKW ausdrücklich gesondert freigeben.