Festlegung einer konkreten Prüffrist bei Lastschriften

Der BGH (Urteil v. 01.12.2011, Az. IX ZR 58/11) hat erstmals eine konkrete Prüf- und Überlegungsfrist hinsichtlich selbst gemeldeter Lastschriften festgelegt.

Im vorliegenden Urteil bestätigt der BGH zunächst, dass bei im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften eine konkludente Genehmigung bereits vor Ablauf der Genehmigungsfiktion in den AGB der Bank vorliegen kann. Der BGH stellt nunmehr klar, dass bei Lastschriften, die typischer Weise auf einer von dem Schuldner selbst abgefassten sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung beruhen, mit einer Überlegungsfrist von allenfalls 14 Tagen noch ein Widerspruch möglich ist. Lässt der Schuldner diese Frist in Kenntnis der Abbuchung verstreichen, kann die Bank davon ausgehen, dass Einwendungen nicht mehr erhoben werden sollen.

Gleichzeitig stellt der BGH in dem vorliegenden Urteil klar, dass die  Frage, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt, nicht darauf abzustellen ist, dass die Lastschriften im Wesentlichen in gleicher Höhe vorgenommen werden. Vielmehr ist nach Ansicht des BGH ausreichend, wenn Lastschriften in unterschiedlicher Höhe bei einer laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden, sich diese aber innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftabbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen, da es zumindest hinsichtlich der Abbuchungen von Sozialversicherungsbeiträgen nunmehr Rechtsklarheit zu der Frage einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist schafft. Gleichzeitig kann aus dem Urteil aber auch geschlossen werden, dass bei nicht selbst gemeldeten Lastschriften, wie z. B. einem Lastschrifteinzug durch Lieferanten, eine durchaus längere Prüf- und Überlegungsfrist als 14 Tage als angemessen anzusehen ist.

Für nähere Informationen finden Sie hier die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.