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Ausgangspunkt waren die Entscheidungen des IX. und XI. Zivilsenats des BGH v. 20.07.2010. Mit diesen Entscheidungen haben die beiden Senate übereinstimmend festgelegt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Rechtsmacht hat, pauschal Lastschriftabbuchungen zu widersprechen. Einschränkend hat der BGH jedoch entschieden, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zu Steuerzahlungen, je nach den Umständen des Einzelfalles - im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung der Lastschriften sehr frühzeitig vorliegen kann, wenn der Insolvenzschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen frühen Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.
Folge dieser Rechtsprechung war, dass im Anschluss die Instanzgerichte sehr unterschiedlich die Länge der Prüf- und Überlegungsfristen festgelegt haben. So hat das OLG München mit Urteil vom 20.12.2010, Az.: 19 U 2126/09 entschieden, dass bei selbst gemeldeten Lastschriften von Sozialversicherungsbeiträgen bereits eine Prüffrist von drei Tagen ausreichend ist und nach Ablauf dieser drei Bankarbeitstage die Lastschrift bereits als genehmigt gilt. Dieses Urteil ist in der Literatur auf erheblichen Widerspruch gestoßen. Teilweise wurde in der Literatur vertreten, dass eine Frist von vier Wochen angemessen ist.
Der BGH hat in Anschluss an seine Urteile vom 20.07.2010 keine konkrete Frist bestimmt. Vielmehr hat er die Entscheidung vom Einzelfall abhängig gemacht. Unter anderem hat der BGH entschieden das bei Lastschriften auf dem Konto eines Verbrauchers der Ablauf von 2 Monaten zu einer konkludenten Genehmigung führen kann (BGH v. 03.05.2011, Az.: XI ZR 362/09). In den bisher vom BGH nach dem Urteil vom 20.07.2010 vorliegenden Entscheidungen kam es weiter auf eine konkrete Fristberechnung auch nicht an. Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung äußert sich der BGH erstmalig konkret zu der angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist.
Im vorliegenden Urteil bestätigt der BGH zunächst, dass bei im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften eine konkludente Genehmigung bereits vor Ablauf der Genehmigungsfiktion in den AGB der Bank vorliegen kann. Der BGH stellt nunmehr klar, dass bei Lastschriften, die typischer Weise auf einer von dem Schuldner selbst abgefassten sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung beruhen, mit einer Überlegungsfrist von allenfalls 14 Tagen noch ein Widerspruch möglich ist. Lässt der Schuldner diese Frist in Kenntnis der Abbuchung verstreichen, kann die Bank davon ausgehen, dass Einwendungen nicht mehr erhoben werden sollen.
Gleichzeitig stellt der BGH in dem vorliegenden Urteil klar, dass die Frage, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt, nicht darauf abzustellen ist, dass die Lastschriften im Wesentlichen in gleicher Höhe vorgenommen werden. Vielmehr ist nach Ansicht des BGH ausreichend, wenn Lastschriften in unterschiedlicher Höhe bei einer laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden, sich diese aber innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftabbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen, da es zumindest hinsichtlich der Abbuchungen von Sozialversicherungsbeiträgen nunmehr Rechtsklarheit zu der Frage einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist schafft. Gleichzeitig kann aus dem Urteil aber auch geschlossen werden, dass bei nicht selbst gemeldeten Lastschriften, wie z. B. einem Lastschrifteinzug durch Lieferanten, eine durchaus längere Prüf- und Überlegungsfrist als 14 Tage als angemessen anzusehen ist.
Für nähere Informationen finden Sie hier die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.