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Mit der nun vorliegenden Entscheidung vom 20.01.2011 (IX ZR 8/10, NZI 2011, 140) erweitert der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend, dass dieser Vollstreckungsdruck nicht erst bei unmittelbarem Bevorstehen der Vollstreckung gegeben ist, sondern bereits dann , wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zur Zahlung gesetzt zu haben und der Schuldner hierauf eine Zahlung leistet. Im konkreten Fall war das Aufforderungsschreiben der Finanzkasse mit "Mahnung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung" überschrieben. Neben
dem Hinweis auf die Fälligkeit der aufgeführten Beträge enthielt das Schreiben die Aufforderung, den rückständigen Gesamtbetrag umgehend zu bezahlen sowie die Ankündigung, dass falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, der Schuldner mit der Durchführung kostenpflichtiger Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss. Durch die Verknüpfung der Aufforderung, "umgehend" die rückständigen Steuern zu entrichten mit der Ankündigung, kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, falls keine Zahlung erfolgt, müsse der Schuldner damit rechnen, dass die Zwangsvollstreckung umittelbar bevorsteht, wenn er nicht auf der Stelle bezahlt. Der Schuldner könne nicht davon ausgehen, dass es zunächst weitere Mahnungen oder Vollstreckungsandrohnungen gibt, bevor eine Zwangsvollstreckung tatsächlich stattfindet, auch wenn in dem Anschreiben keine konkrete Fristsetzung enthalten ist.
Durch das vorliegende Urteil hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Weise seine Rechtsprechung zu Zahlungen aufgrund von Vollstreckungsdruck im Dreimonatszeitraum fortgeführt, konkretisiert und erweitert. Sie erfolgt zu Gunsten der Insolvenzmasse und damit aller Gläubiger mit dem Ziel der Gläubigergleichbehandlung. Der Bundesgerichtshof schiebt damit dem Wettlauf der Vollstreckung im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung einen Riegel vor und stärkt den Grundsatz par condicio Lcreditorum.