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dass diese Anfechtbarkeit trotz der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht und dies in seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (Aktenzeichen IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209) bestätigt, so der Bundesgerichtshof nun in ständiger Rechtsprechung die Anfechtbarkeit der Zahlung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger bejaht.